AGB für B2B, Unternehmer und Behörden
CARPETLIGHT GmbH
Friesenweg 5F, 22763 Hamburg, Deutschland
Telefon: +49 40 43096222
E-Mail: info@carpetlight.com
Internet: http://www.xplight.com
Geschäftsführer: Götz Schmidt zur Nedden
Handelsregister: Amtsgericht Hamburg
Registernummer: HRB 132948
WEEE-Nummer: DE59055631
USt-IdNr.: DE 296315898
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar ist.
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Folgenden "Käufer"). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: "Ware"), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).
Die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung gelten als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; in diesem Fall werden wir den Käufer über Änderungen der AGB unverzüglich informieren.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Weiterhin haben die Preislisten Vorrang vor diesen AGB.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126 b BGB). Soweit in diesen AGB erwähnt wird, dass rechtserhebliche Erklärungen oder Anzeigen schriftlich abzugeben sind, genügt die Textform (z.B. E-Mail und Fax) gemäß § 126 b BGB.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(4) Die Produktdarstellung im Online-Shop stellt kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Es handelt sich vielmehr um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestellen. Der Käufer kann Produkte, insbesondere Leuchten, auswählen und diese über den Button "In den Warenkorb" in einem sogenannten Warenkorb sammeln. Über den Button "Jetzt kaufen" gibt der Käufer einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Käufer die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Käufer durch Klicken auf den Button "AGB akzeptieren" diese Vertragsbedingungen akzeptiert. Wir schicken daraufhin dem Käufer eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Käufers nochmals aufgeführt wird und die der Käufer über die Funktion "Drucken" ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Käufers bei uns eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch uns zustande, die mit einer separaten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) dem Käufer von uns auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt. Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zehn bis zwölf Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 5 pro Kalendertag, sofern die Pauschale nicht offensichtlich unbillig ist, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk ("EXW" nach INCOTERMS 2010) in der Bundesrepublik Deutschland, in EURO, exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die aktuellen Preise verstehen sich exklusive Spesen, Verpackungs-, Import-, Export-, Transport- und Versicherungskosten, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Soweit wir nicht im Einzelfall die tatsächlichen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale von EUR 40 in Europa und EUR 120 außerhalb Europas (exklusive Transportversicherung) für Lieferungen, sofern diese nicht offensichtlich unbillig ist. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Alle Verpackungsmaterialien und sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen und gehen in das Eigentum des Käufers über.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als EUR 5.000 sind wir jedoch stets berechtigt, eine Anzahlung von 30 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum.
(4) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 BGB) unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt, insbesondere gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB.
(6) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
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a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
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b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
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c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
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d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen (auch die des Herstellers), die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. LEDs unterliegen einer nutzungsbedingten Alterung (Degradation). Die Alterung der LEDs zeigt sich durch eine allmähliche Abnahme des Lichtstroms (in Lumen), durch Veränderungen des Farbortes der LEDs und durch den Totalausfall einzelner LEDs auf einer Platine. Der Ausfall oder die Fehlfunktion von bis zu 1% der in Carpetlight-Beleuchtungssystemen verbauten Gesamt-LEDs stellt keinen Leistungsmangel dar; er ist auf produktionsbedingte Streuungen zurückzuführen und gilt nicht als Sachmangel.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben und an unseren Geschäftssitz zur Rückerstattung der Versandkosten einzusenden. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Wenn unsere Produkte von Dritten untrennbar in ein Gesamtsystem integriert werden und unsere Produkte dadurch 'ortsfest' werden und nicht als Einzelkomponenten zur Reparatur an uns gesendet werden können, erlischt unsere Garantiepflicht. Dies gilt auch, wenn der Käufer den Originalzustand durch mechanische Veränderung / Oberflächenveränderung / bauliche Veränderung so verändert, dass die Produkte nicht mehr repariert werden können (z.B. wenn unsere Produkte komplett in Silikon eingegossen oder mit anderen Gegenständen verklebt sind).
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(10) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(12) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur
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a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
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b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch zugunsten unserer Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und sonstigen Hilfspersonen, für die wir nach den gesetzlichen Vorschriften haften.
(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die kein Mangel ist, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Komplettsysteme
(1) Sofern uns der Käufer nicht mit der Integration, Installation und dem Site Acceptance Test (SAT) von Komplettsystemen, d.h. Systemen, die aus mehreren Einzelkomponenten oder Einzelprodukten verschiedener Hersteller bestehen, beauftragt, werden die Einzelkomponenten ausdrücklich als Einzelkomponenten und nicht als Komplettsystem verkauft. Dementsprechend wird eine Garantie in Übereinstimmung mit diesen AGB nur auf die Einzelkomponenten und nicht auf ein funktionierendes Komplettsystem gewährt. Über jeden SAT ist ein detailliertes Protokoll zu erstellen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
(2) Verfügt der Käufer bereits über Einzelkomponenten eines Komplettsystems, bieten wir dem Käufer die Integration der bestehenden Komponenten zu einem Komplettsystem in einer separaten Vereinbarung und gegen Entgelt an. Wird die Integration nicht von uns durchgeführt, wird eine Garantie gemäß diesen AGB nur auf die Einzelkomponenten und nicht auf ein funktionierendes Komplettsystem gewährt. Wird z.B. die Leistungssteuerung nicht von uns gestellt oder wird eine Leistungssteuerung eines Dritten verwendet, die von uns nicht schriftlich als für den spezifischen Zweck geeignet bezeichnet wurde, so ist die Garantie ausgeschlossen. Die Einzelkomponenten funktionieren nur mit unserer Leistungssteuerung oder mit von uns als geeignet freigegebenen Leistungssteuerungen und können durch die Verwendung von falschen oder ungeeigneten Steuerungen beschädigt werden.
§ 11 Schutzrechte
Soweit nicht im Einzelfall zwischen den Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gilt Folgendes:
(a) Wir übertragen dem Käufer nur dann – wenn die gekaufte Ware geistiges Eigentum, z.B. Designs, Urheberrechte oder Software, enthält – die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte an der Ware oder Software;
(b) wir übertragen lediglich ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ohne zeitliche und räumliche Beschränkung;
(c) der Käufer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf den Quellcode;
(d) wenn wir für den Käufer individuelle Waren entwerfen, hat der Käufer ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht das Recht, die entworfenen Waren zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu verbreiten sowie die dem Käufer lizenzierten Rechte an den entworfenen Waren an Dritte zu veräußern, abzutreten und/oder zu übertragen;
(e) sämtliche Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger und endgültiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Käufer über.
§ 12 Exportbeschränkungen
(1) Dem Käufer muss bewusst sein, dass die von uns gelieferten Produkte Exportbeschränkungen der geltenden außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften zur Exportkontrolle unterliegen können und daher der Export solcher Produkte, sei es im Originalzustand oder eingebaut, in Länder, die solchen Beschränkungen unterliegen, gänzlich verboten oder nur mit besonderen behördlichen Genehmigungen zulässig sein kann.
(2) Der Käufer ist für die Einhaltung derartiger außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Der Käufer verpflichtet sich, die Exportbestimmungen strikt einzuhalten, alle erforderlichen behördlichen oder sonstigen Genehmigungen sorgfältig und rechtzeitig einzuholen, Anträge zu stellen und Zahlungen zu leisten. Sind im Zusammenhang mit der Verkaufsabwicklung oder dem Versand außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften zu beachten, hat der Käufer uns darüber zu informieren. Verstößt der Käufer gegen diese Pflicht, hat er uns alle Aufwendungen oder Schäden zu ersetzen, die uns dadurch entstehen, z.B. bei der Auseinandersetzung mit Außenhandels- oder Finanzbehörden.
§ 13 Entsorgung von Elektroaltgeräten
(1) Der Käufer hat auf eigene Kosten und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften die gelieferten Geräte nach Nutzungsbeendigung zu entsorgen. Wir werden insoweit von der Rücknahmepflicht und von damit zusammenhängenden Ansprüchen Dritter freigestellt (§ 10 Abs. 2 ElektroG).
(2) Es wird hiermit vereinbart, dass Ansprüche auf Übernahme der Herstellerpflichten und Freistellung von Ansprüchen Dritter nicht vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach endgültiger Beendigung der Nutzung der Geräte verjähren. Die Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Herstellers über die Nutzungsbeendigung.
(3) Für den Fall der Weitergabe der Geräte an gewerbliche Dritte verpflichtet sich der Käufer, diese Dritten zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Geräte nach Nutzungsbeendigung zu verpflichten, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen und eine entsprechende Verpflichtung für den Fall der erneuten Weitergabe aufzuerlegen. Verstöße führen zu einer Rücknahmepflicht des Käufers hinsichtlich der betreffenden Geräte sowie zur Pflicht, diese zu entsorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
§ 14 Datenschutz
Wir weisen den Käufer darauf hin, dass wir personenbezogene Daten des Käufers zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Rechnungsstellung und statistischen Auswertung elektronisch speichern. Gemeint sind hier Daten wie Name, Adresse und Bankverbindung sowie Daten, die sich aus der Vertragsdurchführung ergeben. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen jedoch dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.